Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORES Containerlogistik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der

ORES Containerlogistik GmbH, Buchholzer Str. 31, 13156 Berlin



§ 1 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma ORES Containerlogistik GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen und/oder mündlichen Bestellungen zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Un-ternehmer schriftlich bestätigt wurden.


§ 2 Vertragsgegenstand / Eigentumsklauseln

Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 6 Kalendertagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Bis zur endgültigen Entsorgung und/oder Verwertung verbleibt das Eigentum an dem durch den Unternehmer übernommenen Abfälle beim Auftraggeber.

Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umverladestelle, Beseitigungsanlage Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass alle im Abfall enthaltenen Gegenstände - soweit möglich - Ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (z.B. Teppich als Teppich. o.ä.) wieder zugeführt werden können und insofern der Entledigungswille bzgl. einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung nicht mehr gegeben ist.

Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur etwaige Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

Angebote und Kostenvoranschläge der Unternehmens sind freibleibend und zunächst unverbindlich. Sie sind erst mit schriftlicher Bestätigung des Unternehmens dem Auftraggeber rechtsverbindlich.


§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.


§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz/Leerfahrten

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW geeignet ist.

Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind.

Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden und werden pauschal mit 109,48 € brutto (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) abgerechnet.


§ 5 Sicherung des Containers

Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Ver-kehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Be-leuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.


§ 6 Beladung der Container und ggf. LKW/Mindestabrechnungen

In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftragge-ber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.

Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der jeweils gültigen „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.

Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird. Die Mindestabrechnung beträgt zwei cbm für 3 cbm Container, 5 cbm für 7 cbm Container und 8 cbm für 10 cbm Container.

Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Leerfahrten werden pauschal mit 50,00 € Brutto (inklusive gesetzliche Umsatzsteuer) je Leerfahrt abgerechnet.


§ 7 Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Ver-schulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Bei Verlust oder Diebstahl einer Plane wir eine Pauschale von 50,00 € brutto je Plane durch den Unternehmer an den Auftraggeber berechnet.

Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet der Unternehmer nur soweit Ihm oder sei-nem Personal nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bzw den Auftraggeber beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird.

Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen ent-stehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, soweit gesetzlich zulässig, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

Bei Vorsatz, bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden oder grober Fahrlässigkeit gelten im Übrigen die gesetzliche Verjährungsfristen.

Der Abfallerzeuger bzw. der Auftraggeber bleiben Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.


§ 8 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von pauschal 50,00 € brutto (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 6 Kalendertage. Ab dem 7. Kalendertag wird eine pauschale Brutto-Monatsmiete (inklusive gesetzliche Umsatzsteuer) je angefangenem Mietmonat von 10,00 € (brutto) für 1,5 cbm Container, 20,00 € (brutto) für 3 cbm Container, 25,00 € (brutto) für 7 cbm Container, 30,00 € (brutto) für 10 cbm Container und 35,00 € (brutto) für Abrollcontainer fällig.

Gebühren und Kosten die über die eigentlichen Entsorgungskosten hinausgehen, die an der Abladestelle (z.B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 9) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten, jeweils Bruttopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Entgelten jeweils enthalten.


§ 9 Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug bei Anlieferung des Containers zu zahlen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Vorausset-zung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der entsprechende Ersatzleitzins. Darüber hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten aufgerechnet werden.

Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen. Für die entstehende Leerfahrt wird zu einem Pauschalpreis von 50,00 € (inklusive gesetzliche Umsatzsteuer) abgerechnet.


§ 10 Zahlungsmöglichkeiten

Der Auftraggeber kann Zahlungen an den Unternehmer in bar, unbar auf eine ihm bekannt zu gebende Kontoverbindung des Unternehmers, per Einzugsermächtigung durch den Unternehmer, per Kreditkarte (VISA oder MASTER CARD) sowie über das PAYPAL-Konto des Unternehmers tätigen.


§ 11 Gerichtstand

Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsnehmer ebenfalls Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist der Gerichtsstand der Ort derjenigen Nieder-lassung, an die der Auftrag gerichtet war. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern gelten der gesetzliche Gerichtsstand.


§ 12 Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.


§ 13 Gesetzliche Widerrufsrechte für Verbraucher

Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist und das Ver­tragsverhältnis i.S.v. § 312 b BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, so wird dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt. Hier­zu erfolgt die nachfolgende Widerrufsbelehrung für Verbraucher.



Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht


Der Auftraggeber kann als Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) oder – wenn ihm der bestellte Container schon vor Fristablauf bereit gestellt wird – durch Ablehnung dessen Annahme widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß §§ 360, 355 BGB i.V.m. Art. 246, §§ 2, 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie ebenfalls nicht vor Erfüllung der Pflichten des Unternehmers gemäß § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf ist zu richten an auf der Bestellbestätigung angegebene Adresse des Unternehmers. Hierzu genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

ORES Containerlogistik GmbH
Buchholzer Str. 31
13156 Berlin


Rechtsfolgen des Widerrufs


Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können der Auftraggeber als Verbraucher die vom Unternehmer empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, so ist ggf. Wertersatz leisten.

 Besondere Hinweise

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers als Verbraucher vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder er diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Beladung etc.).“
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